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Krankenhausschulordnung

Schulen für Kranke sind seit der Neufassung des BayEUG 1982 nicht mehr Teil des Förderschulwesens, sondern Schulen sui generis, werden also als eigene Schulart benannt. Sie verstehen sich als Brücke zwischen kranken Schülerinnen und Schülern, Elternhaus, Klinik und Stammschule und gewähren das Recht auf Bildung und Erziehung auch bei Krankheit.

Das schulische Konzept basiert auf der Krankenhausschulordnung (KraSO). Die jeweils aktuellste Ausgabe der Schulordnung finden Sie unter diesem Link: 
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKraSO

Die folgenden Fallbeispiele zeigen typische schulrechtliche Fragestellungen im Krankenhausalltag auf.

§ 2 Abs. 2 Satz 4 KraSO
Bei zeitlichen und personellen Ressourcen können Lehrkräfte den Jungen gerne unterstützen, sind aber nicht dazu verpflichtet.

§ 11 Abs. 2 KraSO
Sie werden nicht nur in der KraSO gefordert, sondern können die Arbeit der Lehrkraft auch erleichtern und effektiver gestalten.

§ 12 Abs. 1, 2, 4 KraSO
Der wöchentliche Unterricht umfasst in der Jahrgangsstufe 4 bis zu zehn Unterrichtsstunden. Hinweise auf die Effektivität eines hoch individualisierten Unterrichts in der Eins-zu-Eins-Situation und die eingeschränkte Belastbarkeit des Kindes (Einzelunterricht ist besonders anstrengend) können die Mutter beruhigen.

§ 7 Abs. 2 KraSO
Es besteht im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit Schulpflicht. Nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten und den medizinischen Fachkräften sollte ein pädagogisches Gespräch mit der Schülerin erfolgen, in dem deren Ängste und Vorbehalte sowie die Angebote der Schule für Kranke thematisiert werden.

§ 14 Abs. 1, 2 und 5 KraSO
Die Stammschule schreibt das Zeugnis unter angemessener Berücksichtigung der im Krankenhaus erbrachten Leistungen, da der Junge von September bis Oktober die Stammschule besucht hat.

§ 15 Abs. 1 und 3 KraSO
Prüfungen können unter Aufsicht auch im Krankenhaus abgehalten werden. Ein von der zuständigen Stelle genehmigter Nachteilsausgleich findet auch dort Berücksichtigung.