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Verordnung über den Hausunterricht (HUnterrV)

Die zunehmende Ambulantisierung medizinischer und psychologischer Leistungen und die Verkürzung der stationären Aufenthalte in Kliniken sowie die Einführung von Therapieformen, die wiederholte Krankenhausaufenthalte erfordern, haben die Bedeutung des Hausunterrichts erhöht. Er kann in Präsenz oder in digitaler Form erfolgen.

Ziele:

  • Hausunterricht (HU) soll Wissen vermitteln, zur schulischen Reintegration der Schülerinnen und Schüler beitragen und die Krankheitsbewältigung unterstützen (vgl. Wertgen A., 2007).
  • Er gewährleistet das Recht auf Bildung auch bei Krankheit.
  • Einsamkeit, Angst und Passivität soll entgegengewirkt, Resignation und Motivationsverlust sollen vermieden werden (vgl. Schor B., 1995). 

 

Hausunterricht kann beantragt werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler

  • voraussichtlich länger als sechs Unterrichtswochen (einschließlich eines etwa erforderlichen Aufenthalts in einem Krankenhaus) infolge einer Krankheit am Unterricht in der Schule nicht teilnehmen kann,
  • wegen einer lange dauernden Krankheit wiederkehrend den Unterricht an einzelnen Tagen versäumen muss oder
  • sich voraussichtlich länger als sechs Unterrichtswochen in einer freiheitsentziehenden Einrichtung der Jugendhilfe befindet.

Hausunterricht ist nicht verpflichtend, sondern ist ein Angebot, das von den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern beantragt werden muss.
Formular zu Beantragung: 

https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/stmi+regierungen/rvs/b4/43/rvs_43-210/index

Ein Zeugnis der behandelnden Ärztin bzw. des behandelnden Arztes ist beizufügen.

Die Entscheidung über die Erteilung von HU trifft

  • bei Grund- und Mittelschulen das staatliche Schulamt mit Zustimmung der Regierung,
  • bei Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen die Schulleitung mit Zustimmung der bzw. des Ministerialbeauftragten im Rahmen der von der Regierung zur Verfügung gestellten Mittel und
  • bei den übrigen Schulen die Schulleitung mit Zustimmung der Regierung.
  • Für die Erteilung des Hausunterrichts sind grundsätzlich die Stammschulen der erkrankten Schülerinnen und Schüler zuständig.
  • Kann die Stammschule ihrer Zuständigkeit nicht nachkommen, bestimmen bei den Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen die Ministerialbeauftragten, bei den übrigen Schulen die Regierungen die zuständige Schule.
  • An der Beruflichen Oberschule (FOS/BOS) kann der Hausunterricht durch einen Zugang zur Virtuellen Berufsoberschule Bayern ergänzt werden.

HU erfolgt nicht erst seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie in digitaler Form. Die Vorteile gegenüber dem Unterricht in Präsenz liegen in folgenden Umständen begründet:

  • Immunsupprimierte und infektanfällige, wenig belastbare Kinder und Jugendliche und deren Familien werden vor schädlichen Keimen geschützt.
  • Wenn die erkrankten Kinder und Jugendlichen unter reduzierter Belastbarkeit und/oder chronischer Erschöpfung leiden, kann der Unterricht problemloser verkürzt oder auf mehrere kürzere Sitzungen aufgeteilt werden.
  • Manche Erziehungsberechtigte und meist ältere Schülerinnen und Schüler empfinden es als unangenehm, wenn Lehrkräfte in deren privates häusliches Umfeld eindringen.
  • Für Schülerinnen und Schüler mit unsicheren sozialen Kompetenzen ist die Hemmschwelle für eine Unterrichtssituation im 1:1-Setting niedriger, wenn sie zunächst digital erfolgt.
  • Die beteiligten Personen können ohne Maske miteinander kommunizieren (gilt v.a. für immunsupprimierte Kinder und Jugendliche). Die Mimik als Ausdruck des Empfindens und der Beziehung zum Gesprächspartner ist leichter zu lesen. Im Fremdsprachenunterricht können die Schülerinnen und Schüler die Mundmotorik der Lehrkraft imitieren, was eine korrekte Aussprache fördert.
  • Die Lehrkräfte der Stammschule, die den Hausunterricht durchführen, können auf teils lange Fahrtwege verzichten und sind zeitlich flexibler

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in der „Verordnung über den Hausunterricht“ (Hausunterrichtsverordnung - HUnterrV) vom 29. August 1989, die zuletzt durch Verordnung vom 13. August 2020 geändert wurde.

Link: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHausuV/true