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Medizinische Hilfsmaßnahmen im Unterricht (KMS 2016)

Lehrkräfte der Stammschulen berichten immer wieder von ihren Unsicherheiten und Ängsten in Bezug auf Medikamentengabe und medizinische Hilfeleistungen.

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat im August 2016 dazu mit dem  Schreiben „Medikamentengabe durch Lehrkräfte an Schulen“ klare Richtlinien vorgegeben (KMS vom 19.08.2016, Az. II.5-BP4004.8/2/22, abrufbar unter https://www.km.bayern.de/ministerium/recht.html). Demnach gehören medizinische Hilfsmaßnahmen für chronisch kranke Kinder und Jugendliche nicht mehr zu den Dienstpflichten einer Lehrkraft und können von den Erziehungsberechtigten auch nicht eingefordert werden.

Bild: Das Blutzuckermessgerät und der Pen gehören zum Alltag eines an Diabetes erkrankten Schülers.

Grundsätzlich dürfen medizinische Maßnahmen nur von medizinischen Fachkräften durchgeführt werden. Dazu gehören das Setzen von intramuskulären oder intravenösen Spritzen, das Legen von Sonden, das Einführen von Kathetern oder das Absaugen von Sekret.

Davon unterschieden werden medizinische Hilfsmaßnahmen wie Medikamentendarreichung, Messen des Blutzuckers, Einstellen eines Insulinpens, Kontrolle der Insulinpumpe oder subkutane Injektionen, die auch Nichtmedizinerinnen und -mediziner übernehmen dürfen.

Medizinische Hilfsmaßnahmen sollten vorrangig außerhalb des Unterrichts, von den betroffenen Schülerinnen und Schülern selbst, von einem Personensorgeberechtigten oder einer von ihm beauftragten medizinischen Fachkraft durchgeführt werden. Ist dies nicht möglich, kann die Lehrkraft solche Aufgaben freiwillig übernehmen, unter Berücksichtigung der folgenden Gesichtspunkte:

  • Die Kollegin oder der Kollege und eine weitere Lehrkraft, die im Verhinderungsfall als Vertretung fungiert, erklären der Schulleitung gegenüber schriftlich ihre Bereitschaft.
  • Die Schulleitung überträgt die Durchführung der medizinischen Hilfsmaßnahmen schriftlich an die beiden Lehrkräfte im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben.
  • In einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und Schule werden die medizinischen Hilfsmaßnahmen genau beschrieben und die Schule zur Durchführung derselben ermächtigt. Die Formulare sind unter dem oben genannten Link zu finden.
  • Dazu gehört zwingend eine präzise ärztliche Verordnung mit Angaben zu Anwendungszeitpunkt, -häufigkeit und -dauer, Dosierung, Verabreichungsform und Nebenwirkungen, so dass im Schulalltag keine medizinischen Entscheidungen von Seiten der Lehrkraft erforderlich sind. Eine Schweigepflichtentbindung für Rückfragen bei der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt muss vorliegen.
  • Die Erziehungsberechtigten müssen für Rückfragen durchgehend telefonisch erreichbar sein.
  • Gegen den Willen der Schülerin oder des Schülers darf die Lehrkraft trotz Vereinbarung nicht handeln.
  • Die Schule kann die Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch fristlos.
  • Die Medikamente müssen in Originalverpackung mit Beipackzettel und dem Namen der Schülerin bzw. des Schülers an die Lehrkraft übergeben werden. Sie müssen für Unbefugte unzugänglich, evtl. auch gekühlt, aufbewahrt werden.
  • Die Medikamentengabe und die regelmäßigen medizinischen Maßnahmen sind fortlaufend zu dokumentieren.
  • Für die Schülerinnen und Schüler besteht Unfallversicherungsschutz.
  • Versicherungsschutz besteht auch für Lehrkräfte, die bei der Ausübung medizinischer Hilfsmaßnahmen einen Dienstunfall erleiden.
  • Bei akuten Erkrankungen während des Unterrichts müssen die Erziehungsberechtigten informiert werden.
  • Lehrkräfte sind nicht berechtigt, Diagnosen zu stellen oder nach eigenem Ermessen Medikamente zu verabreichen.
  • Die Schülerinnen und Schüler erholen sich zu Hause von ihrer Erkrankung.
  • Im Notfall ist grundsätzlich jede Lehrkraft, wie jeder Bürger, zur Hilfeleistung verpflichtet.
  • Bei bekannten Grunderkrankungen, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen können, z. B. Allergien, schweren Herzerkrankungen oder Epilepsie, sollte ein Notfallplan mit genauen ärztlichen Anweisungen vorliegen, der dem gesamten Kollegium bekannt und zugänglich ist.
  • Auch medizinische Maßnahmen, z. B. intramuskuläre Injektionen bei einem anaphylaktischen Schock, sind zulässig, wenn es darum geht, erheblichen Schaden von einem Kind oder Jugendlichen abzuwenden. Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen eingeleitet und sofort der Notarzt benachrichtigt werden! Andernfalls kann der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) erfüllt sein!
  • Wenn die Lehrkraft nach bestem Wissen und Gewissen und nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt, muss sie bei Fehlverhalten keine juristischen Konsequenzen fürchten.